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   BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56   

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BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56 (https://dejure.org/1959,100)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1959 - VI C 339.56 (https://dejure.org/1959,100)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1959 - VI C 339.56 (https://dejure.org/1959,100)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DBG § 127; G 131 (u. F.) § 33 Abs. 2, § 37 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 314
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61

    Anrechenbarkeit von Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus der Verwendung im

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 9, 314 [316]) zum Ausdruck gebrachten Gedanken lägen auch den Landesbeamtengesetzen, insbesondere dem Berliner Landesbeamtengesetz zugrunde.

    Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) und vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - vertretene Auffassung verkenne die verfassungsrechtliche Problematik, die sich vor allem aus der Präambel des Grundgesetzes ergebe.

    Die vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) vertretene Auffassung, daß dies für die Entscheidung der hier erheblichen Rechtsfrage ohne Bedeutung sei, überzeuge nicht.

    Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) stütze, stünden seine Überlegungen im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127.55 - (LM Nr. 1 zu § 129 DBG).

    Dieser Sinn ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 [315]) schon in seinem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - ausgeführt hat, darin zu erblicken, daß das neue Diensteinkommen des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienst geleistet wird.

    Diese Gesetzesmotivation und die Erwägung, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West auf der einen und der Sowjetzone Deutschlands sowie dem Sowjetsektor von Berlin auf der anderen Seite eine einheitliche Finanz- und Wirtschaftshoheit mit der Möglichkeit eines Austausches öffentlicher Mittel tatsächlich fehlt (vgl. hierzu BVerwGE 9, 314 ff.), lassen die schon nach dem Wortlaut gebotene Auslegung, die § 158 Abs. 5 BBG a.F. durch das Verwaltungsgericht gefunden hat, in überzeugender Weise zutreffend erscheinen.

    Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil und damit auch gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 ff.; Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - ZBR 1960, 24) gehen fehl.

  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

    Der in § 127 DBG getroffenen Regelung habe, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]) unter Hinweis auf die früheren einschlägigen gesetzlichen Regelungen ausgeführt habe, der Gedanke zugrunde gelegen, daß das neue Einkommen ebenso wie die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln fließe und diese als Ganzes betrachtet nicht durch die Unterhaltung des Beamten doppelt belastet werden sollten.

    Entgegen der Auffassung der Revision hat der Begriff des öffentlichen Dienstes, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, keine einheitliche Bedeutung, und zwar auch nicht auf dem Gebiete der Versorgung (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56] [316]).

    Dieser Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt Rechnung getragen (vgl. für den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: BVerwGE 10, 355 [BVerwG 14.06.1960 - II C 27/59] [356]; für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands vor Inkrafttreten einschlägiger gesetzlicher Änderungen: BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]; Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]; BVerwGE 20, 29 [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [30]).

    Der erkennende Senat hat zu der Auslegung des § 127 DBG in seiner Entscheidung vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 339.56 - (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]) Stellung genommen.

  • BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63

    Rechtsmittel

    Das sei in dem Urteil BVerwGE 9, 314 zu § 127 DBG im einzelnen ausgeführt worden.

    Derartigen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision richtig erkannt hat, in seiner Rechtsprechung schon wiederholt Rechnung getragen (BVerwGE 9, 314; 10, 355 [BVerwG 08.06.1960 - VI C 178/58] u.a.m.).

    Ernsthafte Zweifel können sich nur insoweit ergeben, als in BVerwGE 9, 314 (und in der Folge noch in einer Reihe weiterer Entscheidungen) ausgesprochen worden war, den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften liege der Gedanke einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel zugrunde dergestalt, daß von der Möglichkeit einer solchen Betrachtung auch die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschriften abhänge.

    Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch "möglich" ist.

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften - auch § 158 BBG - liegt der Gedanke zugrunde, daß das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315] sowie die dortigen Hinweise auf die Entwicklung der einschlägigen Vorschriften und die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BVerwG, 22.02.1961 - VI C 38.59

    Rechtsmittel

    Bestätigung von BVerwGE 9, 314.

    Er hält die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 145 Abs. 4 LBG a.F. gegeben hat und das damit in den Grundzügen übereinstimmende, zu § 127 DBG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) für unzutreffend und hat ausgeführt:.

    Das Berufungsurteil deckt sich praktisch mit der Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) zu dem auch vom Berufungsgericht als Vorgängervorschrift des hier streitigen § 145 (Abs. 1 und 4) LBG a.F. herangezogenen § 127 DBG und zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 158 (Abs. 1 und 5) BBG vertreten hat.

  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sinn dieser Bestimmungen darin zu erblicken, daß das Verwendungseinkommen oder die neuen Versorgungsbezüge des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließen, und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294];Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 158 BBG Nr. 19]; vgl. BGHZ 20, 15 [20]).

    Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist.".

  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im

    Die Klägerin erhob unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 9, 314 Widerspruch, der durch Bescheid vom 22. Juni 1960 zurückgewiesen wurde.

    Der erkennende Senat hatte bereits in seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) entschieden, daß die Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder einem Unternehmen der öffentlichen Hand im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 der Ruhensvorschrift des § 127 DBG ist.

  • BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende

    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 243.57

    Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach Bundesbeamtenrecht

    Der für die Anrechnung von Leistungen aus öffentlichem Dienst auf Versorgungsbezüge maßgebliche Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung könne hier nicht zum Zuge kommen, weil die Verwaltungsträger der sogenannten DDR für sich staatsrechtlich und finanzwirtschaftlich eine nicht mit den Verwaltungsträgern der Bundesrepublik identische Einheit bildeten (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]).

    Abgesehen davon, daß ein Anwendungsfall des § 160 BBG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus verschiedenen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben ist, beruht der gesetzgeberische Grundgedanke dieser Anrechnungsvorschrift, ebenso wie der des § 158 BBG (= § 127 DBG), wie der Bundesgerichtshof an anderer Stelle ausgesprochen hat, auf der Erwägung, "daß in all diesen Fällen die teilweise anzurechnenden neuen Bezüge des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln fließen, der Versorgungsempfänger also dieses neu anzurechnende Einkommen ebenfalls von der öffentlichen Hand erhält und die öffentliche Verwaltung insoweit als eine Einheit angesehen wird" (BGHZ 20, 15 [22]; vgl. auch BVerwGE 9, 314 in bezug auf § 127 DBG).

  • BVerwG, 25.02.1981 - 6 B 18.81

    Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die

    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sinn dieser Bestimmungen darin zu erblicken, daß das Verwendungseinkommen oder die neuen Versorgungsbezüge des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließen und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; vgl. BGHZ 20, 15 [20]).

    Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist.'.

  • BAG, 28.04.1964 - 3 AZR 210/63

    Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Sowjetisch besetzter Sektor - Berlin -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.1991 - 2 A 12386/90

    Soldatenversorgung - Verwendung im öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 199.61

    Anrechnung der ostzonalen Rente des Ehegatten auf die Versorgungsbezüge des

  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 2.67

    Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 37.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.07.1971 - II B 4.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerwG, 26.06.1973 - VI B 34.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.08.1964 - II C 45.63

    Anerkennung als ruhegehaltfähige Zeit - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst i.S.v. §

  • BVerwG, 19.02.1964 - VI C 107.61
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 168.59

    Rechtsmittel

  • OVG Saarland, 05.10.1989 - 1 R 3/89

    Verringerte Übergangsgebührnisse bei verlängerter Fachausbildung

  • BVerwG, 28.06.1968 - VI C 103.65

    Ruhegehalt eines Beamten - Schaden auf Grund einer verspäteten Auszahlung von

  • BVerwG, 30.06.1960 - VI B 14.60

    Berechnungsgrundlage für die Rentenbezüge - Anrechnung von Ansprüchen vor der

  • BVerwG, 03.05.1963 - VI C 167.60

    Verfassungsmäßigkeit von Anrechnungsvorschriften im öffentliche Dienst -

  • BVerwG, 13.06.1962 - VI C 127.59

    Rechtsmittel

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